AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form und allfälligen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftraggebern über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schliessen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die Bedingungen nicht nochmals aus­drücklich vereinbart werden.

2. Auftragsannahme / Vertragsschluss

Unsere Angebote sind sechs Monate ab Datum der Offerte verbindlich, es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart.

Der Auftrag/Vertrag wird mit Unterzeichnung der Offerte durch den Auftraggeber abgeschlossen und gilt ab Datum Unterschrift des Auftraggebers. Der Auftrag/Vertrag kann aber auch mündlich, telefonisch, per Email oder Fax abgeschlossen werden. Ist dem Auftrag/Vertrag keine Offerte vorangegangen oder hat die Offerte durch die Verhandlungen der Parteien Änderungen erfahren, erhält der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung.

Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort gerügt werden und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Datum Auftragsbestätigung bei uns eingehen, ansonsten der Vertrag gemäss der Auftragsbestätigung zustande gekommen gilt.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie den Liefertermin ist unsere schriftliche Offerte oder die Auftragsbestätigung, welche Vertragsinhalt wurde, verbindlich. Vorbehältlich der Bestimmungen in der Offerte oder Auftragsbestätigung gilt folgender Liefer- und Leistungsumfang:

Erdwärmesondenbohrungen
Ausführen der Bohrungen in Lockergestein und Fels;
Anliefern und versetzen und Druckprüfung der Erdwärmesonde (-n);
Ausfüllen des Ringraumes mit Injektionsmittel, inklusive Lieferung gemäss den Bedingungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und der Kantone am Ort der gelegenen Sache;
Vorschlag / Empfehlung Bauherrenhaftpflichtversicherung und Erdwärmesondenversicherung;
Abschluss einer Arteserversicherung für die Auftraggeberin.

Kamin- und Ofenbau
Fachmännische, spezifische Kundenberatung;
Objekt-Besichtigung und Ausmass durch Aussendienstmitarbeiter;
Notwendige Vorabklärungen mit Feuerschutzbehörden;
Fachgerechte Montage gemäss Feuerschutzbestimmungen;
Erste Inbetriebnahme auf Wunsch des Kunden (sofern möglich);
Sauberes und korrektes Verlassen des Arbeitsplatzes.

In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angebote und Preisangaben sind unverbindlich und freibleibend. Ebenso gelten die unseren Lieferungen und Leistungen betreffenden Abbildungen, Massangaben, technischen Daten, etc. unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie von uns in der Offerte oder Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Liefertermin

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein bestimmter Termin vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen sobald als möglich nach Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Bewilligungen.

Sollte wider Er­warten ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von wenigstens 30 Tagen zu setzen. Ausge­schlossen ist der Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber.
Die Beautragte behält sich vor, bei Antreffen von unvorhergesehenen, speziellen geologischen Verhältnissen in Absprache mit dem beizuziehenden Geologen die ursprünglich vorgesehenen Bohrmeter in mehrere Bohrungen aufzuteilen. Sämtliche dadurch anfallenden Mehr- oder Minderkosten gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Auftraggebers. Unvorhergesehene Aufwendungen, wie namentlich Folge- und Sanierungskosten von artesisch gespannten Wasser- oder Gasaustritten, werden zusätzlich in Regie verrechnet und gehen zu Lasten der Bauherrschaft, soweit diese Schäden nicht durch die Arteserversicherung übernommen werden.

Kann eine Bohrung aus geologischen oder technischen Gründen nicht oder nur verspätet durchgeführt werden, kann die Beauftragte für einen daraus allenfalls beim Auftraggeber entstehenden Schaden nicht behaftet werden.

Muss aus bauseitigen oder von Dritten erwirkten Gründen die Bohranlage von der Baustelle entfernt werden, so wird nebst der entstehenden Wartezeit ein zusätzlicher An- und Abtransport der Bohranlage in Rechnung gestellt.

4. Bauseitige Vorbereitungsarbeiten und Leistungen sowie Mitwirkungspflichten

Erdwärmesondenbohrungen
Um einen reibungslosen und termingerechten Ablaufs unserer Lieferungen und Leistungserbringung zu gewährleisten, ist die Erfüllung folgender bauseitigen Vorbereitungsarbeiten und Leistungen sowie die Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Voraussetzung. Sämtliche nachfolgend beschriebenen bauseitigen Vorbereitungsarbeiten und Leistungen sowie Mitwirkungshandlungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers:
Allfällig notwendige Hilfsmittel wie Krane, Traktoren etc. müssen auf Kosten des Auftraggebers bereitgestellt werden;
Falls nötig, ist ein geologisches Gutachten durch den Auftraggeber beizubringen;
Beschaffung der Bewilligung des Gewässerschutzamtes, des zuständigen kantonalen Amtes sowie allenfalls weiterer notwendiger Bewilligungen. Sämtliche Bewilligungen müssen vor Einrichtung des Bohrplatzes vorliegen.
Korrekte Verpflockung der Bohrstelle; es besteht keine Nachprüfungspflicht der Beauftragten hinsichtlich Lage der Absteckungselemente;
Gewährleistung, dass sich im Bereich der Bohrung keine Leitungen, Kanalisationen, unterirdische Bauten etc. befinden, die durch die Bohr- und Injektionsarbeiten beschädigt werden könnten. Bei allfälligen Beschädigungen von Leitungen, Kanalisationen, unterirdischen Bauten etc. lehnt die Beauftragte jegliche Haftung ab;
Gewährleistung, dass sämtliche geeigneten Vorkehrungen und Massnahmen zum Schutz von Verbund- und/oder Hartplätzen, welche mit dem Bohrgerät befahren werden, vom Auftraggeber zu dessen Lasten ergriffen wurden; Bei Eintreten allfälliger Schäden an Verbund- und/oder Hartplätzen lehnt die Beauftragte jegliche Haftung ab;
Abtransport und Entsorgung des Bohrgutes bzw. Bohrschlammes sowie allenfalls Abpumpen und Entsorgung des Bohrgutes bzw. Bohrschlammes; Sind in der Offerte/Auftragsbestätigung Pauschalpreise für Abtransport und Entsorgung oder Abpumpen des Bohrgutes bzw. Bohrschlammes enthalten, ist das in der Offerte/Auftragsbestätigung aufgeführte Schlamm-Mulden-Ausmass in m3 für den vereinbarten Pauschalpreis verbindlich. Mehrausmasse des Bohrgutes bzw. Bohrschlammes werden gesondert verrechnet;
Notwendige Abdeckung zum Schutz der Umgebung (Gebäudeteile, Fassaden etc.) in Bohrstellennähe;
Zurverfügungstellung eines elektrischen Anschlusses 230V, 10A, Steckerdimension 2 P+E mit Abgabe der notwendigen elektrischen Energie;
Zurverfügungstellung des Bohrwasseranschlusses, mit einem Druck von 6 Bar (Hausleitung oder Hydrant) mit Abgabe des notwendigen Wassers, maximal 50 m von der Bohrstelle entfernt. Bei allenfalls notwendiger Inanspruchnahme eine Hydranten Beschaffung der notwendigen Bewilligung;
Befüllen der Erdwärmesonde (-n) zu deren Schutz mit Wasser;
Abnahme der Erdwärmesonde (-n) nach Arbeitsbeendigung auf erste Aufforderung der Beauftragten im Beisein der Beauftragten; Leistet der Auftraggeber der Aufforderung auf die zweite Aufforderung keine Folge oder erscheint dieser beim vereinbarten Abnahmetermin unentschuldigt nicht, so gilt die Erdwärmesonde als abgenommen;
Schutz der offen liegenden Sondenteile nach Abschluss der Bohrarbeiten;
Mit der Schlussrechnung wird dem Auftraggeber das Druckprotokoll zugesendet, Dieser ist verpflichtet, das Druckprotokoll mit einem allfälligen hydrogeologischen Bericht an das zuständige Amt für Umwelt und Energie zu senden.

Muss aus bauseitigen oder von Dritten erwirkten Gründen die Bohranlage von der Baustelle entfernt werden, so wird nebst der entstehenden Wartezeit ein zusätzlicher An- und Abtransport der Bohranlage in Rechnung gestellt.

Kamin- und Ofenbau
Beschaffung der nötigen Bewilligungen. Sämtliche Bewilligungen müssen vor Arbeitsbeginn vorliegen;
Aufgebot Feuerschutzbeamter zwecks Abnahme der abgeschlossenen Arbeiten;
Allfällige notwendige Hilfsmittel wie Kran, Hebebühne oder Gerüst, etc. sind auf Kosten des Auftraggebers bereit zu stellen;
Warenkontrolle durch den Auftraggeber gemeinsam mit der Beauftragten unmittelbar bei Lieferung;
Zurverfügungstellung eines elektrischen Anschlusses 230V;
Zurverfügungstellung eines Wasseranschlusses;
Abnahme der Anlage durch den Auftraggeber gemeinsam mit der Beauftragten unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten.

5. Preise

Über die Offerte oder die Auftragsbestätigung hinausgehende Lieferungen und Leistungen sowie vom Auftraggeber veranlasste Änderungen werden gesondert verrechnet. Massgebend sind ansonsten die in der Offerte oder der Auftragsbestätigung genannten Preise in CHF zuzüglich Mehrwertsteuer.

Tritt zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist jede Vertragspartei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Regieansätze:

Erdwärmesondenbohrungen Kamin- und Ofenbau
Bohrmeister: CHF 125.00 /h Projektleiter: CHF 125.00/h
Bohrarbeiter: CHF 117.00/h Servicemonteur/A-Monteur: CHF 117.00/h
Projektleiter: CHF 125.00/h Hilfsmonteur: CHF 90.00/h
Geräte, pauschal: CHF 1‘600.00/Tag

6. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug (rein netto) auf das jeweils angegebene Konto zu erfolgen. Angegebene Zahlungsziele gelten als vertraglich ver­ein­bartes Fällig­keitsdatum.

Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedürfte. Im Verzugsfall sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ver­zugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen oder Verzugszinse von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR zu verlangen. Weitergehende Ansprüche we­gen Zahlungsverzugs bleiben vorbehalten.

Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertrags­partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Ver­tragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf können wir ohne weitere Abmahnung auf die Lieferung verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des aus dem Dahinfal­len des Vertrages entstandenen Schadens verlangen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Werklohn wegen allfälliger Gegenansprüche zurückzubehalten. Ein Verrechnungsrecht besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

7. Mängelhaftung

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemässe Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entste­hen, wird die Haftung ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für die Folgen unsachgemässer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter ausgeschlossen.

Bei berechtigter Mängelrüge, welche nach Entdeckung allfälliger Mängel innert 10 Tagen ab Entdeckung zu erfolgen hat, bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Lieferung oder Leistung nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

Mängelrügen, die später als 3 Monate nach Beendigung der Arbeiten und Räumung der Baustelle bzw. des Arbeitsplatzes vorgebracht werden, sind in jedem Fall verspätet, auch wenn dieser Mangel bei der Abnahme der Anlage nicht erkennbar war oder erst später entdeckt wird. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Räumung der Baustelle gilt das Werk als genehmigt.

Sie erhalten eine Garantie von 10 Jahren auf das Material der Erdwärmesonde. Eine Gewährleis­tung auf die Entzugsleistung der Erdwärmesonde ist vorbehältlich anderslautender Vereinbarun­gen ausgeschlossen.

Die Garantie für Lieferungen- und Leistungen aus dem Kaminbau beträgt gemäss SIA 3 Jahre. Bei Ofenanlagen wird die jeweilige Herstellergarantie an den Auftraggeber weitergegeben.

8. Produktehaftung

Für Schäden infolge eines Produktefehlers haften wir nach den Vorschriften des Produktehaftpflicht­gesetzes.

9. Haftungsbeschränkung

Eine Haftung für Schäden, die nicht an unserer Lieferung entstanden sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen oder dass Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich auch das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen sollten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produktehaftpflichtgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden haften. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Werden von uns bei Erdwärmesondenbohrungen Wasser- oder Gasvorkommen angebohrt, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, haften wir nur bis zur Höhe des Selbstbehaltes der obligatorisch abzuschliessenden Arteserversicherung. Die maximale Schadensdeckung der Arteserversicherung beträgt CHF 200‘000.00 pro Schadensereignis. Auf Verlangen werden dem Auftraggeber die Versicherungsbedingungen mit dem Versicherungsnachweis zur Verfügung gestellt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

10. Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach dem einschlägigen Datenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unse­rer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Zuständig für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis er­gebenden Streitigkeiten sind die ordentlichen am Sitz der Armin Bürge AG zuständigen Gerichte.